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Überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 27 aus dem Juni 2016

Neuerungen und Erfahrungen

Im Juni 2016 wurde die Stellungnahme des AFRAC aus dem Vorjahr (Juli 2015, Stellungnahme zum Ansatz und zur Bewertung für Pensions-, Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- und vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen nach den Vorschriften des UGB (Unternehmensgesetzbuch) überarbeitet.

Im Vergleich zur Erstverlautbarung haben sich einige Punkte geändert, aus unserer Sicht wesentlich sind:

  1. Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung bei der Wahl des Zinssatzes wurde von fix sieben Jahren erweitert auf ein Wahlrecht fünf bis zehn Jahre.
  2. Aus Praktikabilitätsgründen wurde eine Erleichterung zur Festlegung des Zinssatzes eingeführt, dass z. B. bei der Ermittlung des Durchschnittszinssatzes anstelle des Zinssatzes zum Abschlussstichtag auch ein aktueller Zinssatz verwendet werden kann, der nicht länger als drei Monate vor dem Abschlussstichtag festgestellt wurde.

Nachfolgend sind die Eckpunkte der 2016 überarbeiteten Stellungnahme aus dem Jahr 2015 angeführt:

Geltungsbereich und Anwendung:

Die Stellungnahme ist für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist jedoch möglich.

Wahlrecht zur Festlegung des Zinssatzes:

Zur Festlegung des Zinssatzes sieht die Stellungnahme zwei Möglichkeiten vor:

  • Aktueller Zinssatz: entspricht im Wesentlichen den Bestimmungen des IAS 19.83, also der stichtagsbezogene Marktzinssatz von Unternehmensanleihen hoher Bonität
  • Durchschnittszinssatz: über fünf bis zehn Stichtage, dem aktuellen Stichtag und den jeweils vorhergehenden (vier bis neun) Stichtagen, wird der Durchschnitt des jeweiligen Marktzinssatzes errechnet.

Wahlrecht zur Festlegung des Verfahrens:

Zur Festlegung des Verfahrens sieht die Stellungnahme zwei Möglichkeiten vor:

  • das bisher im UGB übliche Teilwertverfahren
  • das im IAS zwingend vorgeschriebene Standardverfahren, die PUC („Projected Unit Credit – Method“)

Besonderheiten:

  • Bei erstmaliger Anwendung können Veränderungen durch die Umstellung bis zu fünf Jahre verteilt geltend gemacht werden (siehe dazu § 906 (33) und (34) UGB idF des APRÄG 2016).
  • Neben der Festlegung des Zinssatzes sind auch Annahmen über die Steigerung von Pensionen oder Anwartschaften zu treffen. Die bislang vielfach gebräuchliche Festlegung eines gemeinsamen Zinssatzes, der Marktzinssatz und Steigerungen gemeinsam berücksichtigt, ist nicht mehr pauschal zulässig.
  • Vereinfachende, rein finanzmathematische Bewertungen von Abfertigungen oder Jubiläumsgeldern sind zukünftig zwar möglich, die Zulässigkeit solche Anwendungen sollte aber durch versicherungsmathematische (Kontroll-)Berechnungen bestätigt werden. Wichtig ist, dass die finanzmathematischen Verfahren auch Annahmen über Zinssatz und Steigerungen angemessen berücksichtigen können sollten.

Die Wahlrechte sind wie üblich grundsätzlich stetig anzuwenden.

Viele unserer Kunden haben bereits jetzt eine Übersicht über die möglichen Auswirkungen der neuen Stellungnahme angefordert, um rechtzeitig vor Bilanzstichtag und vor der dann üblichen Hektik eine Entscheidung zu treffen.

Unsere Sichtweise und Erfahrung:

Zinssatzfestlegung:

Unsere Sichtweise bleibt aufrecht:
Die Wahl der Zinssatz-Methodik bleibt die vorrangige Frage, die es zu beantworten gilt.
Beiden Möglichkeiten liegen Marktzinssätze zugrunde. Der stichtagsaktuelle Zinssatz, wie im IAS vorgeschrieben, kann wie in den letzten Jahren mehrfach beobachtet, zu stark schwankenden (volatilen) Ergebnissen in Folgejahren führen. Dieser Effekt könnte durch die Anwendungen des Durchschnittszinssatzes gemildert werden, bessere Planbarkeit von Ergebnissen wäre die Folge.

Zeitraum der Durchschnittsbildung:

Diese Änderung wurde durch die Anlehnung an das deutsche BilMoG herbeigeführt. Natürlich gibt es Unterschiede beim Durchschnittszins in absoluter Höhe, je nachdem ob eine fünf- oder zehnjährige Periode Ausgangsbasis für die Ermittlung ist. Wichtiger bleibt aber aus unserer Sicht, die Antwort zu finden auf die Frage, ob man stärker planbare Entwicklung bevorzugt und damit den Durchschnitt als Methode wählt, oder auch stärker schwankende Ergebnisse marktnahe bevorzugt und damit den Stichtagszinssatz ansetzt.

Einige unserer Kunden sind im Vorjahr bereits auf den Durchschnittszins umgestiegen und haben damit die sieben Jahre angesetzt. Die sieben Jahre befinden sich auch rund in der Mitte zwischen den neu zulässigen fünf bis zehn Jahren. Daher scheint es aus dieser Sicht einfach praktikabel, bei den ursprünglich zulässigen sieben Jahren zu verbleiben.

Verfahren:

Das Wahlrecht über das Verfahren ist aus unserer Sicht eher nachrangig. Es handelt sich in beiden Fällen um versicherungsmathematische Verfahren, die im Ansparprozess einen sehr ähnlichen Verlauf haben. Ein nennenswerter Unterschied rührt daher, wenn überhaupt, oftmals vorrangig durch verschiedene Parameterkonstellationen bei Zinssatz oder Steigerungen her. Da die PUC-Methode das Verfahren ist, das bei internationalen Standards zwingend anzuwenden ist, empfehlen wir unseren Kunden durchwegs die Anwendung dieses Verfahrens.

Zur AFRAC-Stellungnahme 27 (Personalrückstellungen) aus dem Juni 2016