Übertragung aus Vorsorgekasse

Können Sie das Guthaben in Ihrer Vorsorgekasse für eine VBV-Zusatzpension verwenden?

Ja, zwischen folgenden Möglichkeiten können Sie bei Pensionierung wählen:

  • Einmalauszahlung der Anwartschaft für Selbständige und Unselbständige
  • Überweisung als Einmalprämie an eine Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG)
  • Überweisung als Einmalprämie an eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG)
    (Für Selbständige nicht möglich!)
  • Überweisung als Arbeitnehmerbeitrag an die VBV-Pensionskasse (wenn Sie Anwartschaftsberechtigter sind (§ 5 PKG))
  • Überweisung als Arbeitnehmerbeitrag an eine Pensionsversicherung (§ 479 ASVG)

Bei Einmalauszahlung wird die Abfertigung mit 6 % versteuert, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei!

Wichtig: Bei Pensionierung müssen Sie sich innerhalb von 4 Monaten für eine der Möglichkeiten entscheiden, bevor Ihr Guthaben per Baranweisung ausbezahlt und versteuert wird.


Können Sie Guthaben von anderen Vorsorgekassen in die VBV – Vorsorgekasse übertragen?

Ja, Sie können Ihr Guthaben von (allen) anderen Vorsorgekassen zur VBV übertragen.

Voraussetzungen sind:

  • dass Ihr derzeitiger Arbeitgeber Beiträge an die VBV - Vorsorgekasse einzahlt
  • dass in Ihre „alte Vorsorgekasse“ seit mindestens drei Jahren keine Beiträge mehr eingezahlt wurden ODER aktuell Verfügungsanspruch besteht

Ihre Vorteile:

  • Sie haben zukünftig alles übersichtlich im Blick.
  • Sie erhalten nur mehr eine Kontoinformation.
  • Ihr Gesamtguthaben ist zukünftig im VBV- Vorsorgerechner hinterlegt.
  • Sie haben Ihr Gesamtguthaben beim Marktführer nachhaltig angelegt.
  • Sie können mit dem Gesamtguthaben Ihre zukünftige Pension erhöhen!