Information zur Versteuerung von Leistungen aus der Pensionskasse

Arbeitgeberbeiträge

Versteuerung der Pension aus Arbeitgeberbeiträgen

  • Die aus Arbeitgeberbeiträgen stammende Pension ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig. Gemäß § 47 EStG wird eine Pensionskassen-Pension grundsätzlich gemeinsam mit der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ASVG-Pension) versteuert.

Eigenbeiträge

Versteuerung der Pension aus Eigenbeiträgen

Modell 1: Steuermodell § 108a EStG (1.000-Euro-Förderung)

Bis zum jährlichen Höchstbeitrag von 1.000,- Euro wird der Einzahlungsbetrag mit staatlicher Prämie gefördert.

  • Die Pensionen aus prämienbegünstigten Einzahlungen sind zur Gänze steuerfrei!
  • Darüber hinausgehende Beiträge sind zu 75% steuerfrei, ein Viertel wird gemeinsam mit den sonstigen Pensionsbezügen versteuert.

Modell 2: Steuermodell § 18 EStG – Sonderausgaben

Die Eigenbeiträge können grundsätzlich im Rahmen der Sonderausgaben gemäß § 18 EStG abgesetzt werden. Allerdings ist diese Möglichkeit auf Personen eingeschränkt, die schon vor dem 1. Jänner 2016 Eigenbeiträge in die Pensionskasse geleistet haben. Die Möglichkeit der Geltendmachung als Sonderausgaben endet im Jahr 2020.

  • Die Pension aus nicht-prämiengeförderten Eigenbeiträgen ist zu 75% steuerfrei, ein Viertel der Pensionsleistung wird gemeinsam mit den sonstigen Pensionsbezügen versteuert.

Übertragung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge

Steuerliche Behandlung der Übertragung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§§108g-i EStG) in die Pensionskasse

  • Die Übertragung des Kapitals aus der Zukunftsvorsorge in die VBV-Pensionskasse stellt immer eine widmungsgemäße Verwendung dar und ist steuerfrei.

Abfindung

Ist eine Abfindung des Kapitals nach der Übertragung in die Pensionskasse noch möglich?

Nach der Übertragung in die Pensionskasse ist eine Abfindung grundsätzlich nicht mehr möglich.  Ausnahme: Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses/des Eintritts des Leistungsfalls Ihr Gesamtkapital die dann geltende gesetzliche Abfindungsgrenze nicht überschreitet (2018: 12.300,- Euro).

Dieses Gesamtkapital setzt sich zusammen aus den angesparten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen sowie der Übertragung der privaten Zukunftsvorsorge. Für eingebrachte Anteile aus der Zukunftsvorsorge wird im Fall einer Abfindung eine Nachversteuerung der Kapitalerträge vorgenommen und zu Unrecht erhaltene Lohnsteuer (Hälfte der Prämie gem. § 108g EStG) rückgefordert.

  • Die Pensionsleistungen, die aus prämienbegünstigten Einzahlungen resultieren, sind zur Gänze steuerfrei.

Übertragung aus einer Vorsorgekasse

Versteuerung der Pensionskassen-Pension aus der Übertragung aus einer Vorsorgekasse

  • Die Übertragung eines Kapitals aus der Vorsorgekasse ist steuerfrei.
  • Die Pension aus dem Kapital dieser Übertragung ist steuerfrei.

Alle Informationen beziehen sich auf die Rechtslagen 2018. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Die Haftung der VBV-Pensionskasse für diese Information ist ausgeschlossen.