Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wenn Sie Kapital bei der VBV-Pensionskasse liegen haben und Ihr Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie folgendes beachten:
- Ihr Dienstgeber meldet der VBV-Pensionskasse Ihren Austritt.
- Im Anschluss erhalten Sie von uns automatisch ein Informationsschreiben.
- Sie müssen sich nun entscheiden, was mit dem Kapital – dem sogenannten Unverfallbarkeitsbetrag (UVB) – passieren soll. Senden Sie uns dafür bitte unbedingt das Formular aus dem Informationsschreiben ausgefüllt und unterschrieben zurück. Alle Verfügungsmöglichkeiten finden Sie im PDF weiter unten.
- Sie haben 6 Monate Zeit. Danach verbleibt das Kapital bei der VBV-Pensionskasse und wird weiter für Sie verwaltet.
Auszahlung
Eine Auszahlung des angesparten Pensionskapitals ist nur unter folgenden Voraussetzungen gesetzlich zulässig:
- Das Arbeitsverhältnis muss gerade beendet worden sein.
- Eine ggf. vertraglich vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist (siehe Hinweise) muss abgelaufen sein.
- Das angesparte Kapital aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen darf die Abfindungsgrenze von 12.300,- Euro (Stand 2018) nicht übersteigen.
Alle Möglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (PDF 128 KB)
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass der Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag von der Erfüllung einer Frist abhängen kann, die in Ihrer Vorsorgevereinbarung festgehalten ist.
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Unverfallbarkeitsfrist beendet, so „verfällt“ das aus Arbeitgeberbeiträgen angesparte Kapital zugunsten der anderen Berechtigten (nicht der Pensionskasse!). Ob eine Unverfallbarkeitsfrist vereinbart wird, entscheidet der Arbeitgeber (mit dem Betriebsrat) und nicht die Pensionskasse. Das Kapital aus Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers ist sofort unverfallbar.