FAQ
Wir beantworten Ihre Fragen rund um die VBV-Pension
Pensionskassen sind private Dienstleistungsunternehmen, die in Österreich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führen sind. Seit Schaffung der gesetzlichen Grundlagen (Betriebspensions- und Pensionskassengesetz, 1990) gelten sie als die optimale Form für die Organisation, Finanzierung und Verwaltung von Betriebspensionen.
Die Kernaufgaben der Pensionskassen sind:
- Verwaltung von Pensionskassenmodellen
- Veranlagung des zugrunde liegenden Sozialkapitals
- Auszahlung von Pensionsleistungen
Vor Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse ist es notwendig, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes abgeschlossen wird.
Zur Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung schließt der Arbeitgeber mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag. Inhaltlich muss der Pensionskassenvertrag die in der Betriebsvereinbarung getroffenen Regelungen umsetzen. Die Mindestinhalte von Betriebsvereinbarung und Pensionskassenvertrag sind im Betriebspensionsgesetz und im Pensionskassengesetz festgelegt.
Auf Basis der Betriebsvereinbarung zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Beiträge in die Pensionskasse. Im Leistungsfall haben der Arbeitnehmer oder die berechtigten Hinterbliebenen einen Leistungsanspruch gegenüber der Pensionskasse.
In Unternehmen ohne Betriebsrat wird die Betriebsvereinbarung durch einen Einzelvertrag (Vertrag gemäß Vertragsmuster) ersetzt.
Für Pensionskassenregelungen gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Differenzierung nach objektiven Kriterien ist aber zulässig. Das bedeutet, dass nicht alle Mitarbeiter in die Vorsorgelösung einbezogen werden müssen bzw. auch eine Differenzierung hinsichtlich der Beitragshöhe möglich ist.
Beispiele für Differenzierungen:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Es ist zulässig, Pensionskassenbeiträge nur für diejenigen Mitarbeiter zu leisten, die eine bestimmte Anzahl von anrechenbaren Dienstjahren im Unternehmen beschäftigt sind. Eine Staffelung der Beitragshöhe nach der Zahl der Dienstjahre ist ebenfalls möglich, z.B. bei 5-9 Dienstjahren 3% der Bemessungsgrundlage, bei 10-14 Dienstjahren 5% etc.
Lebensalter
Die Beitragsleistung und die Höhe der Beiträge können vom Lebensalter der Arbeitnehmer abhängig gemacht werden (z.B.: 2% der Bemessungsgrundlage für Mitarbeiter zwischen 35 und 39 Jahren, 4% für Mitarbeiter zwischen 40 und 44 Jahren etc.).
Höhe des Einkommens
Gehaltsbestandteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage werden vom System der gesetzlichen Altersvorsorge nicht erfasst, d.h. es werden dafür von der gesetzlichen Pensionsversicherungsanstalt weder Beiträge eingehoben noch Leistungen erbracht. Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) stärker von der so genannten Pensionslücke betroffen als Arbeitnehmer mit einem geringeren Einkommen. Um diesen Unterschied auszugleichen, ist es möglich, eine Pensionskassenregelung nur für Mitarbeiter mit einem Gehalt über der ASVG-HBGL einzuführen. Auch eine Staffelung der Beitragshöhe nach der ASVG-HBGL ist zulässig, z.B. 2% Beitrag für Gehaltsbestandteile unter der HBGL, 20% für Gehaltsbestandteile darüber.
Weitere Differenzierungskriterien
Eine Differenzierung darf immer nur nach objektiven Kriterien erfolgen. Derartige Kriterien sind neben den oben angeführten Beispielen auch eine (objektiv belegbare und für die Berufsausübung wesentliche) Qualifikation (z.B. Steuerberater-Prüfung in einer Wirtschaftstreuhand-Kanzlei) oder die Verwendungsgruppe im Kollektivvertrag.
Die Pensionskassenbeiträge werden in die so genannte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einbezahlt. Wesentlich ist, dass die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft kaufmännisch und vermögensrechtlich von der Pensionskasse getrennt ist und nur von dieser verwaltet wird.
Die Pensionskasse verwaltet Ihr Kapital auf einem eigens für Sie eingerichteten Pensionskonto, aus dem Ihre zukünftige Pensionskassenpension finanziert wird (= Kapitaldeckungsverfahren).
Den aktuellen Stand der Veranlagung in Ihrer VRG können Sie im Onlineservice Meine VBV aufrufen. Den persönlichen Zugangscode erhalten Sie mit der jährlichen Zusendung der Information über die Beitrags- und Kapitalentwicklung.
In einem Pensionskassenmodell ist das in der Pensionskasse verwaltete Vermögen eines Arbeitnehmers ab einem bestimmten Zeitpunkt unverfallbar. Dieser Zeitpunkt ist in der Betriebsvereinbarung und im Pensionskassenvertrag festgelegt.
Unverfallbarkeit heißt, dass die Anwartschaft in der Pensionskasse bei Beendigung des Dienstverhältnisses im „Eigentum“ des Begünstigten bleibt und er im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten über die Verwendung wie folgt entscheiden kann („Rucksackprinzip“):
- Beitragsfreistellung – Ihr Kapital bleibt bis zum Pensionsantritt ohne weitere Beitragszahlungen bei der VBV.
- Übertragung in die Pensionskasse, die betriebliche Kollektivversicherung, die Einrichtung iSd § 5 Z 4 PKG oder in eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht; der Unverfallbarkeitsbetrag kann auch in eine Pensionskasse übertragen werden, in der für den Anwartschaftsberechtigten bereits eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, wenn der neue Arbeitgeber nicht beabsichtigt, dem Anwartschaftsberechtigten eine Pensionskassenzusage zu erteilen.
- Übertragung des Betrages in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung (bei dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes ins Ausland),
- Fortsetzung mit eigenen Beiträgen (Arbeitgeber- und/ oder Arbeitnehmeranteil)
- Abfindung der Anwartschaft, sofern der Auszahlungsbetrag die dafür gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet (2018: 12.300,- Euro)
Vor jeder Übertragung empfiehlt es sich, genaue Erkundigungen über die Auswirkungen derselben einzuholen. Durch die Übertragung können für die Anwartschaft andere Vorschriften gelten (z.B. anderer Rechnungszins, abweichende Veranlagungsvorschriften etc.). Das kann zu deutlichen Veränderungen in der Höhe des Anspruchs führen!
Die Veranlagung der Pensionskassengelder ist geprägt von langfristiger Ertragsoptimierung unter Einhaltung der strengen Vorschriften des Pensionskassengesetzes.
Der Aktienanteil in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft wird in Abhängigkeit vom relevanten Rechnungszins festgelegt. Langfristig betrachtet weisen Aktien ein höheres Ertragspotential bei gleichzeitig höherer Volatilität (Schwankungsbreite) auf. Aufgrund des langen Zeithorizonts in der Ansparphase in der Pensionskassenveranlagung können kurzfristige Schwankungen ausgeglichen werden.
Ja, Sie können mit Eigenbeiträgen Ihre spätere Pension erhöhen.
Sie können jährlich bis zu 1.000,- Euro auf Ihr Pensionskassenkonto einzahlen und erhalten für Ihren zusätzlichen Beitrag eine staatliche Prämie von 4,25% (Stand 2018 – die Höhe der Prämie wird jährlich neu festgelegt). Außerdem ist die Pension aus diesen Eigenbeiträgen zu 100% steuerfrei.
Wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 1.000,- Euro für Sie einzahlt, dann können Sie bis zu dieser Höhe Eigenbeiträge leisten.
Mehr Informationen zu Eigenbeiträgen
Für die steuerliche Nutzung von Eigenbeiträgen bestehen zwei Möglichkeiten:
„Steuermodell 108a“: Im Rahmen der „geförderten Eigenvorsorge“ erhalten Sie für Eigenbeiträge bis zu 1.000,- Euro jährlich eine staatliche Prämie in Höhe von 4,25% (Stand: 2018). Dazu ist ein „Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gem. § 108a EStG 1988“ (Formular E 108a) an die Pensionskasse zu übermitteln.
„Steuermodell 18“: Mit Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2016 können Arbeitnehmerbeiträge noch bis ins Jahr 2020 im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, aber nur dann, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2016 Eigenbeiträge geleistet wurden.
Die in die Pensionskasse für die Mitarbeiter einbezahlten Nettobeiträge (also exkl. Kosten und Versicherungssteuer) werden dem persönlichen Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben und entsprechend den Vorschriften des Pensionskassengesetzes veranlagt.
Einmal pro Jahr, zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31.12.), wird das Vermögen bewertet und ermittelt. Dabei werden das um Kosten bereinigte Veranlagungsergebnis und das versicherungstechnische Ergebnis in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) berücksichtigt. Daraus ergibt sich das Guthaben der Mitarbeiter, das sich aus der Deckungsrückstellung und einer aufzubauenden Schwankungsrückstellung zusammensetzt.