Übertragung aus Vorsorgekasse
Können Sie das Guthaben in Ihrer Vorsorgekasse für eine VBV-Zusatzpension verwenden?
Ja, zwischen folgenden Möglichkeiten können Sie bei Pensionierung wählen:
- Einmalauszahlung der Anwartschaft für Selbständige und Unselbständige
- Überweisung als Einmalprämie an eine Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG)
- Überweisung als Einmalprämie an eine betriebliche Kollektivversicherung (§ 93 VAG)
(Für Selbständige nicht möglich!) - Überweisung als Arbeitnehmerbeitrag an die VBV-Pensionskasse (wenn Sie Anwartschaftsberechtigter sind (§ 5 PKG))
- Überweisung als Arbeitnehmerbeitrag an eine Pensionsversicherung (§ 479 ASVG)
Bei Einmalauszahlung wird die Abfertigung mit 6 % versteuert, erfolgt eine Rentenzahlung, ist diese steuerfrei!
Wichtig: Bei Pensionierung müssen Sie sich innerhalb von 4 Monaten für eine der Möglichkeiten entscheiden, bevor Ihr Guthaben per Baranweisung ausbezahlt und versteuert wird.
Können Sie Guthaben von anderen Vorsorgekassen in die VBV – Vorsorgekasse übertragen?
Ja, Sie können Ihr Guthaben von (allen) anderen Vorsorgekassen zur VBV übertragen.
Voraussetzungen sind:
- dass Ihr derzeitiger Arbeitgeber Beiträge an die VBV - Vorsorgekasse einzahlt
- dass in Ihre „alte Vorsorgekasse“ seit mindestens drei Jahren keine Beiträge mehr eingezahlt wurden ODER aktuell Verfügungsanspruch besteht
Ihre Vorteile:
- Sie haben zukünftig alles übersichtlich im Blick.
- Sie erhalten nur mehr eine Kontoinformation.
- Ihr Gesamtguthaben ist zukünftig im VBV- Vorsorgerechner hinterlegt.
- Sie haben Ihr Gesamtguthaben beim Marktführer nachhaltig angelegt.
- Sie können mit dem Gesamtguthaben Ihre zukünftige Pension erhöhen!