Ihre private Zukunftsvorsorge übertragen
Wenn Sie Ihr Guthaben aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge in die Pensionskasse einbringen, genießen Sie gegenüber einer Barauszahlung folgende Vorteile:
- Keine Rückzahlung der halben Prämie
- Keine Nachversteuerung der Kapitalerträge
- Die Übertragung erhöht Ihre zukünftige VBV-Pension!
Sie können Ihren Anspruch aus der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gem. § 108g-i EStG auf Ihr VBV-Pensionskassenkonto übertragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Mindestbindung von 10 Jahren (ab Einzahlung des ersten Beitrages in die Zukunftsvorsorge) muss abgelaufen sein.
- Sie müssen Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter der VBV-Pensionskasse sein.
Bitte teilen Sie der VBV-Serviceline Ihren Wunsch auf Übertragung schriftlich oder telefonisch mit. Sie erreichen die Serviceline via E-Mail an info[at]vbv.at oder unter der Telefonnummer +43 1 240 10-444.
Sie erhalten daraufhin:
- eine Bestätigung, dass Sie Berechtigter der VBV-Pensionskasse sind,
- die Kontoverbindung zur Überweisung des Kapitals an die VBV-Pensionskasse,
- Informationen für die Versicherung (bzw. den Investmentfonds) mit allen Details, um eine rasche Abwicklung zu ermöglichen.
Mit dem Vorsorgerechner von Meine VBV können Sie eine Prognose Ihrer zukünftigen Pension berechnen. Auch die Übertragung einer prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge kann dabei berücksichtigt werden. Um den Vorsorgerechner zu nützen, loggen Sie sich bitte in Meine VBV ein.
Die Übertragung des Kapitals aus der Zukunftsvorsorge in die VBV-Pensionskasse stellt immer eine widmungsgemäße Verwendung dar.
Eine gegebenenfalls noch ausständige staatliche Prämie gem. § 108g EStG wird im Folgejahr an die VBV-Pensionskasse überwiesen.
Abfindung
Nach der Übertragung in die Pensionskasse ist eine Abfindung grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ausnahme: Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Dienstverhältnisses/des Eintritts des Leistungsfalls Ihr Gesamtkapital die dann geltende gesetzliche Abfindungsgrenze (aktuell 12.300,- Euro) nicht überschreitet.
Dieses Gesamtkapital setzt sich zusammen aus den angesparten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen sowie der Übertragung der privaten Zukunftsvorsorge. Für eingebrachte Anteile aus der Zukunftsvorsorge wird im Fall einer Abfindung eine Nachversteuerung der Kapitalerträge vorgenommen und zu Unrecht erhaltene Lohnsteuer (Hälfte der Prämie gem. § 108g EStG) rückgefordert.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Das übergeleitete Kapital unterliegt mit Einbringung in die Pensionskasse den Regeln der jeweiligen Pensionskassenzusage. D. h., Leistungen, Kosten und sämtliche andere rechtliche Rahmenbedingungen richten sich ab dann nach den Verträgen des Pensionskassenmodells und nach den dafür relevanten gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Betriebspensionsgesetz und Pensionskassengesetz).
Versteuerung der Pension
Die Pensionsleistungen aus dem übertragenen Kapital sind zur Gänze steuerfrei. (Außer Leistungen, die aus Einzahlungen resultieren, die über der Prämienbegünstigung lagen. Diese Leistungen sind zu 75% steuerfrei, 25% werden der Bemessungsgrundlage zur Versteuerung hinzugerechnet.)
- Übertragung Zukunftsvorsorge PDF 2 MB