Glossar
Die wichtigsten Begriffe der VBV-Pensionskasse im Überblick
Aktien sind Wertpapiere, die einen Anteil am Grundkapital einer Aktiengesellschaft verbriefen und dem Inhaber Vermögens- und Mitspracherechte sichern. Der Kurs einer Aktie ergibt sich aus Angebot und Nachfrage an der Börse, er repräsentiert den Wert des Unternehmens.
Aktienveranlagungen können nach regionalen Kriterien zusammengefasst werden (z.B. Aktien Europa, Aktien Amerika, Aktien Asien, Aktien Österreich).
Festverzinsliche Anleihen von Aktiengesellschaften mit einem Wandelrecht, d.h. Umtauschrecht auf Aktien derselben Aktiengesellschaft in einem bestimmten Verhältnis. Wandelanleihen sind in der Regel gesamtfällig, sofern sich der Anleger nicht vorher zum Umtausch entschlossen hat. Der Inhaber kann entweder die Anleihe bis zum Ende ihrer Laufzeit behalten oder die Anleihe in Aktien umtauschen. Vor dem Umtausch hat er Anspruch auf feste, im Voraus bestimmte Zinsen, nach dem Umtausch auf die jährliche Dividende.
Summe des Guthabens aus den Beitragszahlungen, abzüglich Kosten und Versicherungssteuer, zuzüglich der (positiven oder negativen) Veranlagungsergebnisse, soweit diese nicht der Schwankungsrückstellung zugeführt werden. Auch die versicherungstechnische Entwicklung in Jahren, in denen eine Person in die Pensionskasse einbezogen ist, wirkt sich auf die Höhe der Deckungsrückstellung aus (siehe auch „Schwankungsrückstellung“).
Beiträge, die der Arbeitnehmer zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen leisten kann. Der Arbeitnehmer kann für Eigenbeiträge bis zu 1.000,– Euro p. a. bei entsprechender Antragstellung eine staatliche Prämie erhalten. Die Pension aus den prämienbegünstigten Beiträgen ist zu 100% steuerfrei.
Mit Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2016 können Arbeitnehmerbeiträge noch bis ins Jahr 2020 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, aber nur dann, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2016 Eigenbeiträge geleistet wurden.
Hedge Fonds sind spezielle Arten von Investments und gehören zur Gruppe der „alternativen Investments". Alternative Investments unterscheiden sich von traditionellen Investment-Produkten wie Aktien-Fonds oder Anleihen-Fonds primär dadurch, dass sie alle Arten von Finanzinstrumenten verwenden - darunter auch Derivate wie Optionen oder Futures. Hedge Fonds haben das Ziel, sowohl von fallenden, als auch von steigenden Kursen auf den Finanzmärkten zu profitieren um möglichst eine gute risikoadjustierte Rendite zu erzielen.
Beim leistungsorientierten Modell wird die Höhe der künftigen Pensionsleistung festgelegt. Daraus errechnet die Pensionskasse unter Annahme bestimmter Parameter wie z.B. eines bestimmten Veranlagungsertrages die Höhe der Beiträge. Für den Fall des Nichterreichens dieses angenommenen Veranlagungsertrages besteht eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers.
Versicherungsmathematischer Sachverständiger, der ebenso wie der Aktuar die Einhaltung des Geschäftsplans zu überwachen hat. Er überprüft daneben weiters, ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und Leistungsordnung erforderlich sind, ob und in welchem Ausmaß und in welcher Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungslücken zu schließen hat, und ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wird („externer Aktuar“).
Der rechnungsmäßige Überschuss ist jener Wert, den die Pensionskasse im Geschäftsplan als durch die Veranlagung zu erreichende Größe erklärt hat, um eine steigende Pension zahlen zu können. Er ist insoweit von Bedeutung, als auch bei einem Überschreiten dieses Wertes durch den tatsächlich erzielten Veranlagungserfolg der Deckungsrückstellung kein höherer Wert zugewiesen wird. Der (den rechnungsmäßigen Überschuss) übersteigende Veranlagungserfolg wird bis zur Erreichung des gesetzlichen Höchstmaßes der Schwankungsrückstellung gutgeschrieben.
Der Zusatz "Investmentgrade" bei Rentenveranlagungen leitet sich aus der Beurteilung von internationalen Ratingagenturen wie z.B. Standard & Poors ab und bedeutet, dass diese Staaten bzw. diese Unternehmen als sehr gute Schuldner eingestuft werden, also über hohe Bonität und Sicherheit verfügen. Die Gefahr eines Zahlungsausfalls ist somit als gering zu beurteilen.
Die Schwankungsrückstellung, die in Prozent des für den Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten vorhandenen Vermögens angegeben wird, dient grundsätzlich der Glättung von kapitalmarktbedingten Ertragsschwankungen. In ertragsstärkeren Jahren können die über dem vorgesehenen Veranlagungsüberschuss liegenden Veranlagungsergebnisse zum Aufbau dieser Rückstellung verwendet werden, um in ertragsschwächeren Jahren Performanceverluste durch Zuweisungen aus der Schwankungsrückstellung an die Deckungsrückstellung auszugleichen. Die Schwankungsrückstellung darf nicht negativ werden. Die genaue Vorgangsweise der Dotierung der Schwankungsrückstellung ist in den §§ 24 und 24a Pensionskassengesetz (PKG) festgelegt.
Grundsätzlich kann das Guthaben am Pensionskonto nicht verfallen („Unverfallbarkeit“), d. h., es gehört dem Arbeitnehmer und nur er kann darüber verfügen. Der Arbeitgeber kann aber, falls das Dienstverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls endet, in der Pensionsvereinbarung für den Erwerb des Guthabens aus Arbeitgeberbeiträgen und somit die Möglichkeit des Arbeitnehmers, darüber zu verfügen, eine Bindungsfrist von bis zu 3 Jahren ab Beginn seiner Beitragszahlung festlegen. Die vom Arbeitnehmer selbst eingezahlten Beiträge sind immer sofort unverfallbar.
Unter einer VRG versteht man eine spezielle Verwaltungsgemeinschaft in der Pensionskasse. Sie muss grundsätzlich zumindest für 1.000 Personen eingerichtet sein (Risikoausgleich). In der (vertraglich festgelegten) VRG werden dann die Pensionskassenbeiträge gesammelt und veranlagt. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer VRG bilden jedenfalls hinsichtlich der versicherungstechnischen Risiken eine Gemeinschaft.
Seit 1.1.2013 können innerhalb einer VRG bis zu fünf Veranlagungsgemeinschaften (VGen) gebildet werden, in denen unterschiedliche Veranlagungsstrategien umgesetzt werden. Es gibt also VRGen, welche gleichzeitig auch eine Veranlagungsgemeinschaft bilden und VRGen, in welchen mehrere unterschiedliche VGen geführt werden. Die Pensionskasse (als Aktiengesellschaft) ist bilanziell und vermögensrechtlich von den VRGen, die sie verwaltet, streng getrennt.
Seit 1.1.2013 können innerhalb einer VRG bis zu fünf Veranlagungsgemeinschaften (VGen) gebildet werden, in denen unterschiedliche Veranlagungsstrategien umgesetzt werden. Innerhalb einer VG wird das Pensionskapital nach den gleichen Veranlagungsgrundsätzen veranlagt. Der Risikoausgleich findet innerhalb der VRG statt, die aus mehreren VGen bestehen kann, wodurch ein verbesserter Risikoausgleich gewährleistet ist.