Fragen & Antworten für Pensionisten
Die meistgestellten Fragen und Antworten zu Ihrer VBV-Pension im Überblick.
Wie Sie zu Ihrer VBV-Firmenpension kommen, erfahren Sie unter dem Menüpunkt Der Weg zur VBV-Pension!
Zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls wird die vorhandene Deckungsrückstellung (Ihr Pensionskapital) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen verrentet. Daraus ergibt sich die Höhe der monatlichen Pensionsauszahlung.
In den weiteren Jahren wird dieser Vorgang ebenfalls durchgeführt, da die Pensionsleistung jährlich neu berechnet werden muss. Das angesparte Kapital wird alljährlich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse unter Berücksichtigung des rechnungsmäßigen Überschusses, des versicherungstechnischen Ergebnisses (z.B. Sterblichkeitsgewinne/ -verluste) und des tatsächlichen Veranlagungsergebnisses und unter Beachtung der Vorschriften über die Schwankungsrückstellung (§§ 24 und 24a PKG) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bewertet. Der Kapitalbetrag, der sich aus dieser Rechnung ergibt, wird nach den Grundsätzen des genehmigten Geschäftsplanes verrentet und somit die Pensionshöhe für das laufende Jahr ermittelt.
Der Rechnungszins ist dabei jener Wert, den die Pensionskasse bei einem ausgeglichenen technischen Ergebnis in der Veranlagung erreichen muss, um eine gleich bleibende Pension zahlen zu können. Daraus ergibt sich, dass es bei der Pensionshöhe zu Schwankungen in Form von Pensionskürzungen oder -erhöhungen kommen kann.
Ab dem auf den Zahlungsbeginn folgenden 1.1. jeden Jahres wird die für Dezember des Vorjahres ausbezahlte Pension in unveränderter Höhe als Akonto-Pension bis zum endgültigen Feststehen der für die Neubewertung erforderlichen Ergebnisse weiter geleistet.
Mit dem Feststehen dieses Ergebnisses des Vorjahres wird die Höhe der Pension für das laufende Jahr endgültig festgestellt und rückwirkend eine Aufrollung der Akonto-Pensionszahlungen ab dem 1.1. des Jahres durchgeführt. Der positive bzw. negative Saldo wird bei einer entsprechenden Nachverrechnung berücksichtigt.
Leistungszusagen sind davon nicht betroffen, da diese für die Pensionserhöhung unterschiedliche Termine bzw. Höhen der Valorisierung vertraglich vorgesehen haben.
Bei der Steuerpflicht der Pensionskassenleistungen unterscheidet man zwischen arbeitgeberfinanzierten und arbeitnehmerfinanzierten Leistungsteilen. Der aus Dienstgeberbeiträgen stammende Leistungsteil ist zur Gänze lohnsteuerpflichtig.
Pensionen aus Eigenbeiträgen sind entweder zur Gänze steuerfrei (Steuermodell 108a) oder nur zum Teil (Steuermodell 18: 75% sind steuerfrei) steuerpflichtiges Einkommen.
Ob Sie die VBV als bezugsauszahlende Stelle in Ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung anführen müssen, hängt davon ab, ob Ihre VBV-Pension durch einen gesetzlichen Pensionsversicherungsträger mitversteuert wird (gemeinsame Versteuerung gem. § 47 (4) EStG) oder nicht. Die Information über die Versteuerung Ihrer Zusatzpension entnehmen Sie bitte der monatlichen Überweisung (gem. verst.: JA/NEIN). Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer gemeinsamen Versteuerung Ihrer VBV-Pension nur EINE bezugsauszahlende Stelle für Ihre ASVG- und die VBV-Pension anführen dürfen!
Um die Änderung Ihres Hauptwohnsitzes vornehmen zu können, übermitteln Sie uns bitte eine Kopie Ihres Meldezettels oder führen Sie die Änderung Ihrer Anschrift in Meine VBV durch.