FAQs
Haben Sie Fragen zur Abfertigung NEU? Hier finden Sie die Antworten!
Hier finden Sie Antworten zu vielen Fragen zum Thema „Mitarbeitervorsorge“ . Sollten Sie zu einem Abfertigungsthema hier keine Antwort finden, stehen Ihnen die Mitarbeiter der VBV gerne telefonisch zur Verfügung (+43 1 217 01-8500).
Grundlegendes zur Abfertigung NEU (Mitarbeitervorsorge)
Die Abfertigung NEU gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben. Dazu zählen insbesondere Arbeiter und Angestellte, aber auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte, Lehrlinge, Ferialpraktikanten und Freie Dienstnehmer.
Abfertigungsansprüche bestehen nur gegenüber der Vorsorgekasse. Es kann also keine Liquiditätsengpässe durch Ereignisse wie gehäufte Pensionierungen geben. Die laufenden Beiträge in Höhe von 1,53 Prozent des Bruttolohns können zu 100 Prozent als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Es müssen keine Rückstellungen für Abfertigungsansprüche gebildet werden, was gerade für internationale und Großunternehmen die Bilanzierung vereinfacht.
Die Abfertigungsansprüche gegenüber der VBV ergeben sich aus der Summe der vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge (und jener Beträge, die die Arbeitnehmer eventuell von anderen Vorsorgekasse auf die VBV übertragen haben), abzüglich der Verwaltungskosten, zuzüglich der Erträge, die VBV bei der Veranlagung erwirtschaftet. Die Berechnung erfolgt zum Monatsende und hat die Erträge bis inklusive des letzten Monats zu enthalten.
Für diese gilt die alte Abfertigungsregelung grundsätzlich weiter. Wenn Mitarbeiter selbst kündigen oder verschuldet entlassen werden bzw. unbegründet austreten, verfallen ihre Ansprüche.
Siehe auch: Übertritt in die Abfertigung NEU
Die alte Abfertigungsregelung und der Übertritt zur Abfertigung NEU
Ein höherer Beitragssatz kann theoretisch durch Kollektivvertrag vereinbart werden. Dann sind jedoch alle Zahlungen, die den Beitragssatz von 1,53% übersteigen, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Arbeitgeber können nur die Beiträge bis 1,53% als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Das ist möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das schriftlich vereinbaren. Der Übertritt in das neue System erfolgt dann ab dem vereinbarten Stichtag entweder durch „Einfrieren" (Teilübertritt) oder durch „Übertragung" der Altabfertigungsanspruch (Vollübertritt). Siehe Übertritt zur Abfertigung NEU
Allgemeines zur Vorsorgekasse
Vorsorgekassen veranlagen treuhändisch die einbezahlten Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer und für Selbständige. Die VBV ist die Vorsorgekasse, die die höchsten langfristigen Erträge (Performance) erwirtschaftet hat (OeKB-Vergleich).
Bei allen Vorsorgekassen sind die eingezahlten Beiträge gesetzlich garantiert (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz). Das bedeutet, sie müssen in voller Höhe, also “brutto”, ohne Abzug von Kosten, wieder ausgezahlt werden (Bruttokapitalgarantie). Diese hohe Sicherheit ist eine Besonderheit der Abfertigung NEU.
Wie wird eine Vorsorgekasse ausgewählt?
In Unternehmen mit Betriebsrat wird die Vorgekasse durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmt.
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber die Vorsorgekasse auswählen. Die Mitarbeiter müssen darüber schriftlich informiert werden. Wenn innerhalb von zwei Wochen mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer die Auswahl ablehnt, muss der Arbeitgeber eine andere Vorsorgekasse vorschlagen. Sofern auch hierdurch keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Schlichtungsstelle über einen Antrag der beiden Streitparteien.
Nein, es gilt der Grundsatz: "ein Arbeitgeber - eine Vorsorgekasse". Daher schließt nur der Arbeitgeber den "Beitrittsvertrag" mit der Vorsorgekasse ab, der dann für alle Mitarbeiter des Unternehmens gilt. Auch wenn das Unternehmen zu einer anderen Vorsorgekasse wechselt, ist das für alle Arbeitnehmer gültig.
Wenn der erste Arbeitnehmer eingestellt wird, für den die Abfertigung NEU gilt, muss der Arbeitgeber innerhalb von 6 Monaten einen Beitrittsvertrag mit einer Vorsorgekasse abschließen. Erfolgt dies nicht, so wird der Arbeitgeber vom zuständigen Träger der Krankenversicherung schriftlich aufgefordert binnen 3 Monaten eine Vorsorgekasse zu wählen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so wird ihm eine Vorsorgekasse ohne weiteres Mitbestimmungsrecht zugewiesen.