FAQs
Haben Sie Fragen zur Abfertigung NEU? Hier finden Sie die Antworten!
Hier finden Sie Antworten zu vielen Fragen zum Thema „Mitarbeitervorsorge“. Sollten Sie zu einem Abfertigungsthema hier keine Antwort finden, stehen Ihnen die Mitarbeiter der VBV gerne telefonisch zur Verfügung (+43 1 217 01-8500).
Grundlegendes zur Abfertigung NEU (Mitarbeitervorsorge)
Die Abfertigung NEU gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben. Dazu zählen insbesondere Arbeiter und Angestellte, aber auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte, Saisonarbeitskräfte, Lehrlinge, Ferialpraktikanten, Freie Dienstnehmer und fallweise Beschäftigte.
Abfertigungsansprüche können auch beim Wechsel des Arbeitgebers nicht mehr verfallen, unabhängig davon wie das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde.
Es kommen auch Arbeitnehmer in den Genuss einer Abfertigung, die nach der alten Regelung nur sehr selten einen Abfertigungsanspruch erreicht haben (wie Saisonarbeiter, Lehrlinge oder geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte).
Wir informieren Sie einmal pro Jahr über Ihre Abfertigungsansprüche bei der VBV, die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, das Veranlagungsergebnis und die angefallenen Verwaltungskosten. Die Kontoinformationen werden im März und April versandt.
Wenn Sie Meine VBV nutzen, können Sie auch während des Jahres immer die aktuelle Veranlagungsentwicklung verfolgen.
Nein, das ist nicht erforderlich. Wenn Sie Ihre neue Adresse beim Arbeitgeber oder bei keinem aufrechten Dienstverhältnis dem Krankenversicherungsträger direkt gemeldet haben, erhalten wir Ihre neuen Adressdaten automatisch.
Wenn Sie ins Ausland ziehen, ersuchen wir Sie um schriftliche Bekanntgabe. Ihrer Adressdaten. Dann können wir Ihnen weiterhin die Kontonachricht zukommen lassen und Sie informieren, sobald Sie über ihre Abfertigungsansprüche verfügen können.
Ihre Beiträge von 1,53 Prozent des Bruttolohns und die Erträge, die die VBV bei der Veranlagung für Sie erwirtschaftet, sind von der Kapitalertragsteuer (KESt) sowie von der Erbschafts-, Schenkungs- und Versicherungssteuer befreit.
Völlig steuerfrei können Sie Ihre Abfertigung dann beziehen, wenn Sie sie nach Ihrer Pensionierung als lebenslange Zusatzrente auszahlen lassen. Dazu müssen Sie Ihre Ansprüche (steuerfrei) an eine Pensionszusatzversicherung, eine betriebliche Kollektivversicherung oder an eine Pensionskasse übertragen.
Wenn Sie sich Abfertigungsansprüche in einer Summe auszahlen lassen, fallen 6 Prozent Lohnsteuer an. Diese führt die Vorsorgekasse an das Finanzamt ab.
Wer zahlt die Beiträge für meine Abfertigung?
Ihr Abfertigungsanspruch gegenüber der VBV ergibt sich aus der Summe der vom Arbeitgeber einbezahlten Beiträge (und jener Beträge, die Sie eventuell von anderen Vorsorgekasse auf die VBV übertragen haben), abzüglich der Verwaltungskosten, zuzüglich der Erträge, welche die VBV bei der Veranlagung Ihrer Beiträge erwirtschaftet. Die Berechnung erfolgt monatlich und hat die Erträge bis inklusive des letzten Monats zu enthalten.
Für diese gilt die alte Abfertigungsregelung grundsätzlich weiter. Demnach besteht erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen Beschäftigungsdauer Anspruch auf eine Abfertigung. Dieser Anspruch geht bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründetem Austritt) verloren.
Ein höherer Beitragssatz kann theoretisch durch Kollektivvertrag vereinbart werden. Dann sind jedoch alle Zahlungen, die den Beitragssatz von 1,53% übersteigen, voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Auch Arbeitgeber können nur die Beiträge bis 1,53% als Betriebsausgabe steuerlich geltend machen.
Die alte Abfertigungsregelung und der Übertritt in die Abfertigung NEU
Beim Teilübertritt bleibt der bis zum Stichtag berechnete Anspruch auf die Altabfertigung erhalten. Er unterliegt weiterhin dem alten Abfertigungsrecht (richtet sich also gegen den Arbeitgeber und geht bei Eigenkündigung, verschuldeter Entlassung oder unbegründetem Austritt verloren).
Ab dem vereinbarten Stichtag gilt das neue Abfertigungsrecht und der Arbeitgeber zahlt Beiträge von 1,53% des Entgelts an die Vorsorgekasse. Diese neuen Ansprüche bestehen gegenüber der Vorsorgekasse und können bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr verfallen.
Dabei werden alte Abfertigungsansprüche auf die VBV übertragen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist der Betrag schriftlich zu vereinbaren. Er kann frei vereinbart werden und kann weniger als den fiktiven Altanspruch ausmachen. Nach gängiger Rechtsprechung darf er nicht weniger als die Hälfte des Altanspruchs betragen.
Der vereinbarte Übertragungsbetrag ist vom Arbeitgeber binnen fünf Jahren in die Vorsorgekasse zu überweisen. Er kann dem Arbeitnehmer nicht mehr verfallen. Endet das Dienstverhältnis auf abfertigungswirksame Art (z.B. durch Dienstgeberkündigung), hat der Dienstgeber den fehlenden Teil des Übertragungswertes vorzeitig zu überweisen.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet
Es müssen mindestens 36 Monate lang Beiträge für Sie eingezahlt worden sein. Wenn Sie bereits einmal über Ansprüche verfügt haben, zählen die 36 Monate ab der letzten Verfügung.
Über Ihre Ansprüche können Sie verfügen, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Sie nicht selbst gekündigt haben, oder keine verschuldete Entlassung bzw. unberechtigter Austritt vorliegen.
In jedem Fall können Sie über Ihre Ansprüche verfügen, wenn Sie in Pension gehen oder wenn 5 Jahre lang (zum Beispiel im Fall von Arbeitslosigkeit) keine Beiträge mehr für Sie eingezahlt wurden.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen über Ihre Abfertigung verfügen, d.h., Sie können bestimmen, was mit den eingezahlten Beiträgen und dem von der VBV für Sie erwirtschafteten Kapital geschehen soll.
- Sie können Ihre Abfertigung auf Ihrem VBV-Konto belassen, damit das Kapital weiter gewinnbringend und nach strengen ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien für Sie veranlagt wird. Dazu müssen Sie nicht aktiv werden. Wir machen das automatisch für Sie, wenn Sie keine andere Verfügung wählen.
- Sie können Ihre Abfertigung steuerfrei zur Altersvorsorge an Ihre Pensionskasse, Pensionsversicherung oder betriebliche Kollektivversicherung übertragen lassen.
- Sie können Ihre Ansprüche auf die Vorsorgekasse Ihres neuen Arbeitgebers übertragen, wenn er nicht ohnehin bereits bei der VBV ist.
- Sie können sich Ihre Abfertigung auszahlen lassen. In diesem Fall werden jedoch 6 Prozent Lohnsteuer fällig.
Nein. Ihre Abfertigungsansprüche bleiben in diesem Fall erhalten und die einbezahlten Beträge auf Ihrem VBV-Konto werden weiter für Sie veranlagt.
Siehe auch: Wann kann ich über meine Abfertigung verfügen?
Ausgenommen sind Kündigungen während der Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz.
Die Abfertigung ist grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Keine Auszahlung der Abfertigung erfolgt jedoch im Falle der Selbstkündigung, bei verschuldeter Entlassung, unberechtigtem vorzeitigen Austritt, oder sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung bzw. der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension verlangt werden. Wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, aufgrund dessen Abfertigungsbeiträge zu leisten sind kann ebenfalls über die Abfertigung verfügt werden. Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt nach schriftlicher Bekanntgabe bei der Vorsorgekasse, wobei die Abfertigung binnen 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung fällig wird.
Das ist die steuerlich günstigste Möglichkeit über Ihre Abfertigung zu verfügen: Wenn Sie sich für die Zusatzpension entscheiden, zahlen Sie darauf keine Steuern.
Wenn Sie sich Ihren Ansprüche als einmaligen Kapitalbetrag auszahlen lassen, muss die VBV dafür 6 Prozent Lohnsteuer an das Finanzamt abführen und der ausgezahlte Betrag verringert sich dementsprechend.
Allgemeines zur Vorsorgekasse
Vorsorgekassen veranlagen treuhändisch die einbezahlten Abfertigungsbeiträge für Arbeitnehmer und für Selbständige. Die VBV ist die Vorsorgekasse, die die höchsten langfristigen Erträge (Performance) erwirtschaftet hat (OeKB-Vergleich).
Bei allen Vorsorgekassen sind die eingezahlten Beiträge gesetzlich garantiert (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz). Das bedeutet, sie müssen in voller Höhe, also “brutto”, ohne Abzug von Kosten, wieder ausgezahlt werden (Bruttokapitalgarantie). Diese hohe Sicherheit ist eine Besonderheit der Abfertigung NEU.
Vorsorgekassen sind aufgrund der gesetzlichen Bruttokapitalgarantie verpflichtet, die eingezahlte Beiträge besonders sicher (“konservativ”) zu veranlagen. So dürfen höchstens 40 Prozent des Kapitals in Aktien investiert werden.
Die VBV hat als erste Vorsorgekasse zusätzlich nach strengen ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien investiert.
Alle Vorsorgekassen sind nach Bankwesengesetz Sonderkreditinstitute. Als solche unterliegen sie der gesetzlichen Einlagensicherung und der Finanzmarktaufsicht, die unter anderem die Veranlagungskriterien genehmigt.
Alle Vorsorgekassen müssen bei der Veranlagung auf Sicherheit und Rentabilität achten und die eingezahlten (und übertragenen) Beträge sind gesetzlich in voller Höhe garantiert.
Die VBV veranlagt über die gesetzlichen Vorgaben hinaus auch konsequent nachhaltig, also nach strengen ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien, und hat damit die höchsten langfristigen Erträge der gesamten Branche erwirtschaftet (OeKB-Vergleich). Die VBV hat die Sicherheit für die Anwartschaftsberechtigten zusätzlich erhöht und so viele Rücklagen gebildet, wie alle anderen Vorsorgekassen zusammen.
In Unternehmen mit Betriebsrat wird die Vorgekasse durch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmt.
Wenn es keinen Betriebsrat gibt, kann der Arbeitgeber die Vorsorgekasse auswählen. Die Mitarbeiter müssen darüber schriftlich informiert werden. Wenn innerhalb von zwei Wochen mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer die Auswahl ablehnt, muss der Arbeitgeber eine andere Vorsorgekasse vorschlagen. Sofern auch hierdurch keine Einigung erzielt wird, entscheidet über Antrag einer der beiden Streitparteien die Schlichtungsstelle.
Nein, es gilt der Grundsatz: "ein Arbeitgeber - eine Vorsorgekasse". Daher schließt nur der Arbeitgeber den "Beitrittsvertrag" mit der Vorsorgekasse ab, der dann für alle Mitarbeiter des Unternehmens gilt. Auch wenn das Unternehmen zu einer anderen Vorsorgekasse wechselt, ist das für alle Arbeitnehmer gültig.
Da die VBV als Marktführer jedes dritte Unternehmen in Österreich betreut, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie auch beim neuen Arbeitgeber bei der VBV bleiben. Wenn aber Ihr neuer Arbeitgeber einen Vertrag mit einer anderen Vorsorgekasse geschlossen hat, wechseln Sie automatisch die Vorsorgekasse.