Ihre Vorteile
Seit 2008 können auch Selbständige die Vorteile der Betrieblichen Vorsorge nutzen. Zusätzlich genießen Kunden der VBV die Vorzüge der führenden Vorsorgekasse.
Die Vorteile der Selbständigenvorsorge
Die Vorsorgekasse muss garantieren, dass der Anwartschaftsberechtigte zumindest die Summe der zugeflossenen Kapitalbeträge zuzüglich der allenfalls aus einer anderen Vorsorgekasse übertragenen Kapitalbeträge bei Auszahlung erhält. Die Garantie ist in § 24 BMSVG geregelt.
Es handelt sich um eine Bruttogarantie. Das heißt, es müssen die eingezahlten Beiträge vor Abzug von Kosten für die Verwaltung oder die Veranlagung garantiert werden.
Nicht nur die Beiträge, die eingezahlt werden, sind steuerfrei, sondern auch die durch die Veranlagung erwirtschafteten Erträge. Sie sind sowohl befreit von der Einkommenssteuer (ESt) als auch der Lohnsteuer (LSt) sowie der Kapitalertragssteuer (KESt). Erst bei einer Auszahlung fällt Lohnsteuer in der Höhe von 6 % an.
Sobald Sie über die Beiträge aus der Selbständigenvorsorge verfügen können, haben Sie die Möglichkeit, die Beiträge an eine Pensionskasse zu überweisen, bei der Sie bereits Berechtigter sind, oder an eine Pensionszusatzversicherung bzw. betriebliche Kollektivversicherung (BKV) weiterzuleiten. Dies führt zu einem Rentenanspruch auf Lebenszeit und ist von der Lohnsteuer befreit.
Falls Sie also zukünftig mehr Pension bekommen und zusätzlich Steuer sparen möchten, lassen Sie Ihr Guthaben einfach auf Ihrem persönlichen Konto bei der VBV. Wir veranlagen vorsichtig und vorausschauend, denn Sicherheit ist unser oberstes Prinzip.
Es kommen nunmehr alle Selbständigen und Arbeitnehmer in den Genuss einer Abfertigung, auch Saisonniers, Lehrling sowie geringfügig Beschäftigte, die im Altsystem nur sehr selten einen Abfertigungsanspruch erreicht haben.
Der Anspruch auf Abfertigung besteht ab dem ersten Tag der Beschäftigung, wobei das erste Monat beitragsfrei ist, und bleibt auch in Zeiten, in denen kein Entgelt bezogen wird (z.B. Karenz), aufrecht.
Die Beiträge aus der Selbständigenvorsorge verfallen nicht. Auch wenn Sie Ihr Gewerbe ruhend legen und dann häufig Ihren Job wechseln, behalten Sie Ihren Anspruch.
Die Ansprüche bleiben auch bei Selbstkündigung durch den Arbeitnehmer oder bei begründeter fristloser Entlassung erhalten. Allerdings wird das Guthaben dann nicht ausbezahlt, sondern für den Anwartschaftsberechtigten in der Vorsorgekasse weiter veranlagt.
In dem Fall, dass das letzte Einkommen niedriger ist als das frühere, erhält der Arbeitnehmer trotzdem die volle Abfertigung (und nicht mehr nur die dem letzten Einkommen entsprechende). In diesem Sinne ist die Höhe der Abfertigung im neuen System auch beim Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit nicht mehr gefährdet.
Exklusive Vorteile für VBV-Kunden
Bei der Auswahl der Anlageprodukte betrachten wir über die reine Finanzanalyse hinaus auch Faktoren außerhalb der rein wirtschaftlichen Komponenten. Oft haben diese sogar erheblichen Einfluss auf die finanzielle Performance eines Unternehmens.
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Und zwar nicht nur in der Verwaltung und Beratung unserer Kunden, sondern auch in der Veranlagung. Wir legen großen Wert darauf, dass alle Stakeholder die Leistungen des Unternehmens nach möglichst objektiven Kriterien beurteilen können. Daher lassen wir uns kontinuierlich von externen Fachleuten und unabhängigen Agenturen prüfen und beurteilen.
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